4.15 Im Weiteren liess der Beschwerdeführer am 9. August 2017 im Beschwerdeverfahren einen Zwischenbericht der AN.________ vom 2. August 2017 einreichen (BF-act. 10), worin Gruppenleiterin AO.________ ausführt, dass der Beschwerdeführer am 3. Oktober 2016 - nach einer Schnupperwoche - in der Glaswerkstatt gestartet habe, wobei er jeweils von 8.00 bis 11.30 Uhr gearbeitet habe. Am 13. März 2017 sei er an der Schulter operiert worden und danach bis 2. Juli 2017 100 % arbeitsunfähig gewesen. Seit dem 3. Juli 2017 arbeite er 50 % von 8.00 bis 10.30 Uhr; eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit sei zurzeit nicht möglich.