Neuropsychologin AK.________ diskutierte danach die früheren neuropsychologischen Gutachten und führte zusammenfassend aus, dass sich in drei früheren Untersuchungen (S.________ vom 9. Januar 2006, F.________ vom 25. Juni 2013 und in der aktuellen Untersuchung) ein konsistentes Befundprofil manifestiert habe, jedoch die Frage der Befundvalidität unterschiedlich beurteilt worden sei. Im neuropsychologischen Gutachten L.________ vom 11. August 2015 hätten sich keine auffälligen (bzw. nur in einem von drei Verfahren grenzwertige) Symptomvalidierungsergebnisse manifestiert, dennoch sei dem Patienten eine Verdeutlichungstendenz unterstellt worden.