Dazu sei auf das neuropsychologische Teilgutachten verwiesen, das möglicherweise nähere Aufschlüsse einerseits zur Krankheitssymptomatologie und andererseits zur Diagnose geben könne. Die im psychiatrischen Gutachten vom 12. November 2015 beschriebenen "zahlreichen Inkonsistenzen" seien aus derzeitiger psychiatrischer Sicht nicht schlüssig verwertbar. Auch bei Bestehen einer leicht- bis mittelgradigen organischen Persönlichkeitsstörung wäre es aus psychiatrischer Sicht denkbar, ein Auto zu lenken, dieses erfolgreich zu bedienen, eine Flugreise nach AF.________ zu unternehmen und dergleichen.