Aus psychiatrischer Sicht würden sich gemäss Dr. AJ.________ in der Anamnese leichtbis mittelgradige kognitive Schwächen im Bereich der Konzentrationsfähigkeit und Gedächtnisleistungen ergeben. Diese seien jedoch im Psychostatus aus rein klinischer Sicht nicht objektivierbar, wobei diesbezüglich auf die neuropsychologische Urteil S 2019 122 30