4.12 Gestützt auf das Gutachten K.________/L.________ hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 2. Dezember 2016 die Rente wie im Vorbescheid angekündigt auf. Sie ging dabei von einer um 25 % eingeschränkten Arbeitsfähigkeit aus. Eine neuropsychologische Einschränkung könne nicht mehr nachvollzogen werden; es sei vielmehr von einer ausgeprägten Aggravation auszugehen. Gemäss Begutachtungsresultat sei dem Versicherten eine vollzeitliche Tätigkeit zumutbar, wobei Urteil S 2019 122 29