Der ergänzende Bericht von lic. phil. L.________ vom 4. Januar 2016 stelle nochmals fest, dass eine vorbestehende Lese-Rechtschreib-Schwäche, möglicherweise auch eine Lese- Rechtschreib-Störung nachgewiesen werden könne. Dies habe sich seit Dezember 2005 sicher nicht verändert, sei aber auch nicht relevant für die Rentenzusprache gewesen. Doktor K.________ verweise in seiner Antwort teilweise auf die Untersuchungen von lic. phil. L.________ und spreche klar von einer ausgeprägten Aggravation. Früher beschriebene neuropsychologische Einschränkungen könne er in seinem Gutachten nicht mehr bestätigen.