Im Zeitraum von August 2006 bis Februar 2007 seien berufliche Eingliederungsmassnahmen erfolgt, die eine praktische Umsetzung dieser Einschätzung nicht habe realisieren können. Danach seien weitere Abklärungen durch die Y.________ erfolgt, die im Februar 2009 zu einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % geführt hätten. RAD-Arzt V.________ habe am 23. April 2009 die Übernahme dieser Y.________- Einschätzung empfohlen, ohne dass die IV weitere eigene Abklärungen unternommen habe. Diese seien dann erst im Rahmen der Revision 2012 erfolgt mit der Urteil S 2019 122 28