4.10 Am 14. Dezember 2015 bzw. am 1. Februar 2016 nahm RAD-Psychiater H.________ nochmals Stellung zu den Ergänzungen der Gutachter K.________ und L.________ (IV-act. 155 und 156). Der Rentenentscheid sei 2006 auf der Grundlage der RAD-Stellungnahme von Dr. V.________ vom 3. Juli 2006 erfolgt. Der RAD sei zum damaligen Zeitpunkt aufgrund der medizinischen Abklärungen der Y.________ von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sowohl in der angestammten wie in einer angepassten Tätigkeit von 50 % ausgegangen. Im Zeitraum von August 2006 bis Februar 2007 seien berufliche Eingliederungsmassnahmen erfolgt, die eine praktische Umsetzung dieser Einschätzung nicht habe realisieren können.