Allerdings seien diese Einschränkungen für die damalige Berentung gar nicht relevant gewesen. Bezüglich der übrigen vom Versicherten in der von ihm vorgenommenen Untersuchung gezeigten kognitiven Beeinträchtigungen in den Testverfahren sei wegen einer von ihm dabei gezeigten teilweisen Verdeutlichungstendenz eine gesicherte Aussage zu Veränderungen seit Dezember 2005 nicht möglich.