Ebenfalls auf Nachfrage der IV-Stelle antwortete lic. phil. L.________ am 4. Januar 2016 (IV-act. 154), bezüglich der in seiner neuropsychologischen Untersuchung festgestellten Einschränkungen des Lesens und Rechtschreibens sei davon auszugehen, dass es sich um eine vorbestehende Entwicklungsbeeinträchtigung im Sinne einer Lese- und Rechtschreibschwäche, möglicherweise sogar einer Lese- und Rechtschreibstörung gemäss ICD-10-Kategorie F81.0 handle. Diesbezüglich sei nicht davon auszugehen, dass sich der medizinische Sachverhalt seit Dezember 2005 verändert habe. Allerdings seien diese Einschränkungen für die damalige Berentung gar nicht relevant gewesen.