neuropsychologische Kapazitätseinschränkungen samt einer allgemeinen mentalen Verlangsamung im Rahmen eines vordiagnostizierten, möglichen hirnorganischen Psychosyndroms" diagnostiziert, die sich - auch unter Hinweis auf das Gutachten L.________ - mittlerweile nicht mehr eindeutig objektivieren liessen. Die von ihm selber festgestellte ausgeprägte Aggravation des Versicherten, die er in seinem Gutachten ausführlich beschrieben habe und die auch von lic. phil. L.________ diskutiert worden sei, stelle zudem ebenfalls eine erhebliche Veränderung im medizinischen Sachverhalt dar, denn eine solche Aggravation sei in den vorliegenden Berichten bzw. Gutachten nie erwähnt resp. diskutiert worden.