deutliche Diskrepanz zwischen dem ermittelten Schweregrad der kognitiven Einschränkungen und den vom Versicherten beschriebenen Funktionseinschränkungen; deutliche Diskrepanz zwischen der vom Versicherten beanspruchten lebenspraktischen Begleitung und Hinweisen auf gut erhaltene Fähigkeiten; 3. aus den Ergebnissen der bisherigen neuropsychologischen Abklärungen und den Ergebnissen der aktuellen Untersuchung könnten keine gesicherten Angaben über die tatsächliche kognitive Leistungsfähigkeit und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gemacht werden;