Der psychiatrische Gutachter stelle abweichend zur Vor-Begut- achtung die Diagnose einer rezidivierend depressiven Störung i.S. einer atypischen monopolaren Depression, gegenwärtig leichtgradige Ausprägung, welche die Arbeits- bzw. Leistungsfähigkeit indes höchstens leichtgradig beeinträchtige. Die Diagnose einer Persönlichkeitsauffälligkeit i.S. einer organischen Persönlichkeitsänderung (posttraumatisch) werde nicht bestätigt.