Weitere Aussagen bezüglich der Auswirkung von kognitiven Beeinträchtigungen auf die bisherige Tätigkeit seien wegen der nicht gesicherten Validität der kognitiven Befunde nicht möglich. Es seien auch keine gesicherten Angaben über die Auswirkungen allfälliger kognitiver Einschränkungen auf die zeitliche Zumutbarkeit und die qualitative Leistungsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit möglich. Die zur Verfügung stehenden Informationen deuteten jedoch darauf hin, dass die zeitliche Zumutbarkeit und qualitative Leistungsfähigkeit wesentlich höher liegen dürfte, als vom Versicherten behauptet und bisher angenommen. So sei er 2013 in der Lage gewesen, alleine mit dem Auto von AG.