So habe die Sozialarbeiterin AE.________ 2009 berichtet, dass der Versicherte u.a. in folgenden Bereichen auf eine regelmässige lebenspraktische Begleitung angewiesen sei: Post und Briefe lesen und bearbeiten, telefonische Auskünfte einholen, Terminorganisation, Pausen einlegen, Unterstützung in der Umsetzung der Tagesstruktur. Auch 2012 sei er noch lebenspraktisch begleitet worden. 2009 habe er sogar eine leichte IV-Hilflosenentschädigung erhalten, weil bei ihm eine Hilflosigkeit im Lebensbereich "Fortbewegung" vorhanden sei; in Diskrepanz dazu stehe, dass 2012 von den Ambulanten Psychiatrischen Diensten berichtet worden sei, dass er immer wieder für mehrere Wochen nach E.________ oder AF.