auch eine deutliche Diskrepanz zwischen dem Schweregrad der bei den verschiedenen neuropsychologischen Untersuchungen gezeigten Schweregraden an kognitiven Einschränkungen ("leicht bis mittelschwer") und dem vom Versicherten beklagten, sehr beträchtlichen Ausmass der berichteten kognitiven Funktionsbeeinträchtigungen. 4. Merkwürdig und kaum nachvollziehbar muteten auch die variierenden Gesichtsfeldausfälle an. 5. Ebenfalls merkwürdig und schwer nachvollziehbar mute eine Reihe von pathologischen Befunden an, die der Versicherte bei einer neurologischen Untersuchung vom Januar 2006 durch Dr. AD.________ gezeigt habe;