Im April 2006 habe die Y.________ angegeben, eine Leistung von 50 % werde vom Versicherten kaum erreicht. Im Februar 2007 habe die AC.________ berichtet, er könne lediglich ein zeitliches Arbeitspensum von drei Stunden pro Tag bewältigen, dabei betrage seine qualitative Leistungsfähigkeit lediglich 40 % in einer angepassten Tätigkeit. 2. Es bestehe eine deutliche Diskrepanz zwischen der Schwere des beim Unfall von 2004 erlittenen Schädelhirntraumas und den vom Versicherten schon recht früh und bis heute beklagten, sehr deutlich ausgeprägten und weite Bereiche umfassenden Einschränkungen und Beschwerden. 3. Es bestehe Urteil S 2019 122 23