4.6.2 Im neuropsychologischen Gutachten (IV-act. 142) führte lic. phil. L.________ als Beurteilung aus, dass sich in der neuropsychologischen Untersuchung in kognitiver Hinsicht ein schwierig zu interpretierendes Befundbild mit einer Reihe von Einschränkungen, einer Reihe von erhaltenen Leistungen sowie Hinweisen auf eine teilweise vorhandene Verdeutlichungstendenz zeige. Bei den drei angewandten Symptomvalidierungstests habe der Versicherte allerdings nur bei einem Test eine knapp auffällige Leistung gezeigt. In den Vorberichten und in der jetzigen Untersuchung fänden sich eine Reihe von Diskrepanzen, die als Unfallfolgen schwer erklärbar seien und insgesamt auf eine Aggravation oder