Die bisherige Tätigkeit sei noch zumutbar. Dem Versicherten sei aus rein psychiatrischer Sicht ein volles zeitliches Arbeitspensum zumutbar bei einer Urteil S 2019 122 22 Einschränkung der Leistungsfähigkeit von maximal 25 %. Diese medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit von 20 % oder mehr bestehe seit dem Jahr 2006. Der Grad der Arbeitsfähigkeit sei aus rein psychiatrischer Sicht stationär. Seinem Arbeitsumfeld sei der Versicherte zumutbar.