In der bisherigen Tätigkeit bestehe aus rein psychiatrischer Sicht aktuell durch die rezidivierende depressive Störung, nicht näher bezeichnet, im Sinne einer atypischen monopolaren Depression, gegenwärtige leichtgradige Ausprägung, eine leichtgradige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. In der interdisziplinären Einschätzung der Arbeitsfähigkeit, die sowohl die neuropsychologische als auch die psychiatrische Komponente beinhalte, könne beim Versicherten derzeit für die bisher ausgeübten Tätigkeiten vollumfänglich auf die Einschätzung aus psychiatrischer Sicht abgestützt werden. Die bisherige Tätigkeit sei noch zumutbar.