Darin wird als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, nicht näher bezeichnet, im Sinne einer atypischen monopolaren Depression, gegenwärtig leichtgradige Ausprägung (ICD-10 F33.9), festgehalten. Als psychiatrische Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit werden eine Akzentuierung der Persönlichkeit mit narzisstischen und histrionischen Zügen (ICD-10 Z73.1), bestehend seit der Adoleszenz, und Urteil S 2019 122 21