Dies bedeute, dass vom Versicherten vermutlich aus psychischen Gründen keine ausreichende Anstrengungsbereitschaft habe aufgebaut werden können, sodass die Aussagekraft der erhobenen neuropsychologischen Befunde nicht gesichert sei. Entgegen seinen Angaben, wonach er den Weg nach G.________ nur dank seines Navigationsgerätes gefunden habe, könne sich der Versicherte auch in wenig bekannter Umgebung (in der Stadt G.________) sicher, zielgerichtet und ohne Hilfsmittel (Plan, Navigationsgerät) bewegen. Die neuropsychologischen Befunde seien deshalb als nicht aussagekräftig zu beurteilen und Aggravationstendenzen wahrscheinlich.