Hier ergebe sich kein Widerspruch zur neuropsychologischen Testung. In der neuropsychologischen Testung seien in der standardmässig angewandten Symptomvalidierungsprüfung grenzwertige bis leicht auffällige Werte aufgefallen. Dies bedeute, dass vom Versicherten vermutlich aus psychischen Gründen keine ausreichende Anstrengungsbereitschaft habe aufgebaut werden können, sodass die Aussagekraft der erhobenen neuropsychologischen Befunde nicht gesichert sei.