Urteil S 2019 122 20 4.5.2 Die Neuropsychologin lic. phil. X.________ führte am 11. März 2014 aus (IVact. 118-7/10 ff.), der Versicherte habe sich bei den Abklärungsterminen nicht so präsentiert wie auf den eingereichten Videos. Er habe in der Untersuchungssituation unsicher gewirkt, insbesondere in der Orientierung innerhalb der Abklärungsräume. Er habe sich mehrmals innerhalb des Gebäudes verlaufen. Auf den Videos zeige er nie eine Orientierungsreaktion, wirke sehr zielsicher, gehe beim Einkauf zielstrebig voran, schaue sich nie um und benutze für das Finden der Abklärungsstelle und das Wiederfinden seines Autos in G.___