Auch die begutachtende Neurologin Dr. AB.________, Fachärztin für Neurologie FMH, stellte sich auf den Standpunkt, dass sich aus dem Videomaterial weder Aussagen über Konzentrations-, Organisations- oder Planungsfähigkeit noch Ergänzungen/Anmerkungen zu den bestehenden Einschränkungen betreffend Merkfähigkeit, Aufmerksamkeit und Wahrnehmung machen liessen. Die Tätigkeit am Untersuchungstag sei mit den geltend gemachten Einschränkungen nicht vereinbar. Die Video-Aufnahmen hätten keinen Einfluss auf die neurologische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit respektive der Diagnose. Aus neurologischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit.