Die Tätigkeit am Untersuchungstag – d.h. die selbständige Autofahrt nach G.________ und zurück und das selbständige Finden der Adresse des F.________ – sei aus psychiatrischer Sicht vereinbar mit den geltend gemachten Einschränkungen. Die Videoaufnahmen hätten keinen Einfluss auf die Beurteilung betreffend Arbeitsfähigkeit und die gestellten Diagnosen aus psychiatrischer Sicht. Hinweise auf eine Aggravation oder Simulation seien aus psychiatrischer Sicht während der Exploration nicht nachzuweisen gewesen. Das Videomaterial liefere aus psychiatrischer Sicht ebenfalls keine Hinweise auf eine entsprechende Aggravation oder Simulation. Auch die begutachtende Neurologin Dr. AB.