4.5.1 Psychiater Dr. Z.________ hielt im Schreiben vom 14. April 2014 (IV-act. 118-1 ff.) im Wesentlichen fest, ein Unterschied zwischen dem Verhalten auf den eingereichten Videos und während der Exploration sei aus psychiatrischer Sicht nicht feststellbar. Aussagen über Konzentrations-, Organisations- oder Planungsfähigkeit liessen sich anhand der Videodokumentation nicht machen. Auch könne er aufgrund des Videomaterials keine Ergänzungen/Anmerkungen zu den bestehenden Einschränkungen betreffend Merkfähigkeit, Aufmerksamkeit und Wahrnehmung machen. Die Tätigkeit am Untersuchungstag – d.h. die selbständige Autofahrt nach G.____