ropsychologischen Defiziten (obwohl diese im Rahmen des ihm vorliegenden neuropsychologischen Gutachtens nicht wirklich hätten objektiviert werden können) in Verbindung mit einer Persönlichkeitsstörung, die aber auch ungeklärt bleibe, und mit dem Verlauf bei der IV zwischen 2006 und 2009. Es erfolge keinerlei Diskussion über offensichtliche Inkonsistenzen, die sich in der neuropsychologischen Untersuchung, aber auch durch die Angaben des Versicherten selbst (wonach er sich auch für angepasste Tätigkeiten vollständig arbeitsunfähig fühle, aber problemlos Auto und Motorrad fahren könne) gezeigt hätten. Er empfehle eine psychiatrisch-neuropsychiatrische Abklärung des Versicherten.