4.4 RAD-Arzt H.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nahm am 26. August 2013 (IV-act. 105) – und unabhängig von den Observationsergebnissen – dahingehend Stellung, dass das psychiatrische Teilgutachten von Dr. Z.________ vom 1. Mai 2013 nicht überzeugend sei und als Entscheidungsgrundlage nicht empfohlen werden könne. Während Dr. Z.________ im Psychostatus im Bereich Persönlichkeit von klaren Zeichen einer abhängigen Persönlichkeitsstörung, auch im Sinne der ICD-10, spreche, diagnostiziere er dann im Hinblick auf die Arbeitsfähigkeit eine organische Persönlichkeitsstörung gemäss ICD-10 F07.2.