4.3 RAD-Arzt Dr. M.________, Facharzt für Innere Medizin FMH, führte in der Stellungnahme vom 12. August 2013 (IV-act. 104) ohne Kenntnis der Observationsergebnisse aus, die gutachterlicherseits aus psychiatrischer/neuropsychologischer Sicht attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit gelte es seines Erachtens angesichts der im Gutachten wiederholt aufgeführten Auffälligkeiten/Inkonsistenzen (grenzwertige bis auffällige Resultate in der Symptomvalidierung, welche nicht eindeutig in Bezug auf Beeinträchtigungen der Arbeits-/Leistungsfähigkeit qualifiziert werden könnten, abhängige vs. organische Persönlichkeitsstörung) fachärztlich psychiatrisch zu prüfen.