In der Symptomvalidierungstestung hätten sich grenzwertige bis auffällige Resultate gezeigt. Zusammen mit der Verhaltensbeobachtung spreche dies am ehesten für eine psychische Überlagerung der Befunde. Die aktuell erhobenen Resultate seien dementsprechend nur bedingt aussagekräftig. Aufgrund der psychischen Überlagerung könne das effektive kognitive Leistungsniveau nicht genau bestimmt werden. Aus rein neuropsychologischer Sicht könne aufgrund der nicht gesicherten Validität der aktuell erhobenen Befunde keine Aussage zur Arbeits- und Leistungsfähigkeit gemacht werden (IV-act. 102-64/71 ff.).