Dem Bericht der Rehaklinik S.________ vom 18. Mai 2006 betreffend berufliche Standortbestimmung (IV-act. 15/1) lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer sich angesichts seiner Arbeitsfähigkeit/Zumutbarkeit von mindestens 50 % bei der Arbeitslosenkasse anmelden sollte. Urteil S 2019 122 16 3.3 Am 3. Juli 2006 hielt RAD-Arzt Dr. med. V.________, Facharzt für Allgemeinmedizin FMH, eine 50%ige Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sowohl in der angestammten als auch in einer leidensangepassten Tätigkeit fest (IV-act. 18).