3.1 Mit Verfügung vom 9. Februar 2009 sprach die Y.________ dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente bei einer Erwerbsunfähigkeit von 100 % und eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 9,5 % zu. Sie stützte sich dabei auf diverse ärztliche Berichte und Konsilien, unter anderem auf folgende: