3. Der Beschwerdeführer bezog bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente der Invalidenversicherung, wobei die Rentenzusprache am 14. Juli 2009 rückwirkend ab 1. Dezember 2005 erfolgte. Der ursprünglichen Rentenverfügung der IV, die mangels einer in der Zwischenzeit erfolgten Revision als Referenzzeitpunkt im Vergleich zum Sachverhalt im Zeitpunkt der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 2. Dezember 2016 zu berücksichtigen ist, lag die folgende Vorgeschichte mit den wesentlichsten vorwiegend ärztlichen Berichten zugrunde: