109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen). Als zeitlicher Ausgangspunkt für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades gilt seit BGE 133 V 108 allerdings die letzte rechtskräftige Verfügung, die auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht (vgl. zum Ganzen auch BGer 9C_418/2010 vom 29. August 2011 E. 3.2).