Bei dieser Ausgangslage muss im Gerichtsverfahren eine Änderung des Invaliditätsgrads nicht mehr vorliegen. Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Einstellung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich in dieser Konstellation durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung bzw. Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d; 368 E. 2; 113 V 273 E. 1a; 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen).