30-31 N 51). Soweit die gerichtliche Überprüfung ergibt, dass eine massgebende Änderung des Sachverhalts nicht eingetreten ist, kann eine Bestätigung der Anpassungsverfügung mit der substituierten Begründung erfolgen, die ursprüngliche (und in der Folge angepasste) Entscheidung sei bereits anfänglich zweifellos unrichtig gewesen (vgl. dazu Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, Art. 17 Rz. 8 mit zahlreichen Hinweisen). Bei dieser Ausgangslage muss im Gerichtsverfahren eine Änderung des Invaliditätsgrads nicht mehr vorliegen.