2.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Die Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente erfolgt frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an oder rückwirkend auf den Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung, wenn der Bezüger sie unrechtmässig erwirkt hat oder seiner Meldepflicht nicht nachgekommen ist (Art. 88bis Abs. 2 lit. a und b der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV, in der ab 1. Januar 2015 geltenden Fassung).