1.3 Angesichts der Rückweisung der vorliegenden Angelegenheit durch das Bundesgericht erübrigt sich die Prüfung der formellen Anforderungen. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11).