Rechtsprechungsgemäss falle eine Rentenrevision somit ausser Betracht, da eine lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustands revisionsrechtlich unbeachtlich bleibe. Damit dürfe der vorliegende Fall insbesondere auch nicht umfassend und ohne Bindung an den früheren Entscheid beurteilt werden, insbesondere entfalle auch eine Prüfung der Standardindikatoren nach BGE 141 V 281, weil eine Rechtsprechungsänderung keinen Revisionsgrund darstelle. Das Verwaltungsgericht erwägt: