Er habe sich zwischen August 2005 und April 2006 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht mehr in arbeitsrelevanter Art verändert. Somit sei bereits im Zeitpunkt der damaligen Rentenzusprache und der Verfügung vom 14. Juli 2009 ein stabiler Gesundheitszustand vorhanden gewesen. Die Inkonsistenzen seien bereits damals bekannt gewesen, seien aber als zumutbar und zulässig erachtet worden. Jedenfalls könnten die als Inkonsistenzen gewerteten Fakten heute nicht als Begründung für eine Rentenrevision herangezogen werden.