o) In seiner Stellungnahme zum Gutachten vom 20. Mai 2020 liess der Beschwerdeführer darlegen, dass er nach Ansicht des Gutachters aufgrund des hirnorganischen Psychosyndroms in seiner angestammten Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig sei. Dass im Gegenzug eine angepasste Arbeit zu 80 bis 100 % zumutbar sein solle, erweise sich als wenig plausibel, weshalb hier im Prinzip ein (weiteres) Obergutachten einzuholen wäre. Immerhin relativierten sich mit der Tatsache, dass die Urteil S 2019 122 9