und Dr. K.________ sich mit seinen Einschätzungen deckten. Klar sei, dass Aggravation/Simulation keine invaliditätsrechtlich zu berücksichtigende Gesundheitsschädigung darstelle. Darauf basierende Schwierigkeiten, mit dem bestehenden hirnorganischen Psychosyndrom umzugehen, seien nicht anzuerkennen. Zum Verlauf gebe der Gutachter an, der Abfall der Leistungsfähigkeit zwei Jahre nach dem Unfall 2004 sei, abgesehen vom Depressionsverlauf, nicht durch eine psychiatrische Krankheit erklärbar. Ob die bisherige Tätigkeit nicht mehr zumutbar sei bzw. ob das entsprechende Tätigkeitsprofil nicht dem Zumutbarkeitsprofil gemäss Gutachter Dr. Q.________ entspreche, sei nicht sicher.