(12. November und 17. Dezember 2015) und der aktuellen Begutachtung vom 16. April 2020 seien vergleichbar. Die unterschiedliche Sichtweise auf die Verhaltensauffälligkeiten des Beschwerdeführers zeige letztlich, dass psychiatrische Phänomene in der Natur der Sache (diagnostisch) interpretierbar seien und oft nur Erklärungsmodelle darstellten, welche bei besserer Erklärung verworfen werden müssten. Was insbesondere konstant sei, seien die verdeutlichenden, aggravierenden Urteil S 2019 122 8