n) In ihrer Stellungnahme vom 11. Mai 2020 beantragte die IV-Stelle erneut die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde und wies darauf hin, dass versicherungsmedizinisch gegenüber den Untersuchungen der IV-Stelle kein neuer Sachverhalt dargestellt werde. Seit spätestens 2006 habe sich der Gesundheitsschaden nicht mehr wesentlich verändert. Der Gesundheitszustand zum Zeitpunkt der erstmaligen Rentenzusprache (14. Juli 2009 mit Wirkung ab 1. Februar 2007), der Begutachtung durch Dr. K.________ (12. November und 17. Dezember 2015) und der aktuellen Begutachtung vom 16. April 2020 seien vergleichbar.