Nach erfolgter Begutachtung habe diese erneut über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invalidenversicherung zu entscheiden. Die Vorinstanz habe im Weiteren zu Recht von der Kostenüberbindung des vom Beschwerdeführer veranlassten P.________-Gutachtens abgesehen. Im Hinblick auf die offensichtliche Unangemessenheit einer vollständigen Erwerbsunfähigkeit in Anbetracht der ärztlicherseits beschriebenen Residualbeschwerden, Inkonsistenzen und Aggravation würden die Parteien auf die Möglichkeit einer vergleichsweisen Prozesserledigung (Art. 50 ATSG) hingewiesen.