Urteil S 2019 122 7 neuropsychologischen Störungen seien überwiegend wahrscheinlich seit dem Unfall oder seit 2009 unverändert, finde in der Expertise keinerlei Auseinandersetzung mit der Frage einer revisionsrechtlich bedeutsamen Verbesserung im massgeblichen Zeitraum statt. Die Sache sei daher in teilweiser Gutheissung der Beschwerde zur Einholung eines Gerichtsgutachtens (unter Vorlage der vollständigen IV-Akten, einschliesslich der Observationsunterlagen) an die Vorinstanz zurückzuweisen. Nach erfolgter Begutachtung habe diese erneut über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invalidenversicherung zu entscheiden.