Auch diese Ergänzungen würden nichts am fehlenden revisionsrechtlichen Beweiswert der Expertise als Ganzes ändern. Das (ergänzte) Gutachten K.________/L.________ sei damit für die massgebliche Frage einer revisionsrechtlich bedeutsamen Verbesserung der gesundheitlichen Verhältnisse nicht beweiswertig. Mit Blick auf die gutachterlichen Ausführungen sowie die deutlichen Hinweise auf Inkonsistenzen und eine Aggravation beim Beschwerdeführer könne eine solche Verbesserung indessen nicht zum Vornherein ausgeschlossen werden. Daran ändere die vom Beschwerdeführer veranlasste Expertise der P.________ vom 23. Dezember 2016 nichts. Mit Ausnahme der Bemerkung, die