Diese Berechnung sei nicht zu beanstanden und werde vom Beschwerdeführer auch nicht substantiiert bestritten. Dem Beschwerdeführer stehe demnach per Ende des folgenden Monats, der auf die Zustellung der angefochtenen Verfügung folge, d.h. ab dem 1. Februar 2017 (Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV), eine Rente der Invalidenversicherung nicht mehr zu, weshalb sich die Beschwerde als unbegründet erweise.