Urteil S 2019 122 6 Einschränkung in der Leistungsfähigkeit sei im Folgenden die Berechnung des Invaliditätsgrades vorzunehmen. Die IV-Stelle sei von einem Valideneinkommen von Fr. 87'787.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 54'711.-- (LSE 2012, ganzer privater Sektor Niveau 2 Männer, bei einem 75 %-Pensum) ausgegangen und habe so eine Erwerbseinbusse von Fr. 33'075.-- bzw. einen Invaliditätsgrad von 38 % ermittelt (IVact. 160). Diese Berechnung sei nicht zu beanstanden und werde vom Beschwerdeführer auch nicht substantiiert bestritten.